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DAVINCI Rechenzentrum

Rechtliches

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Für Verträge über Managed Server, Firewall-Hardware und Lizenzen, Managed Detection and Response sowie IT-Dienstleistungen – mit Unternehmern, Behörden und Freiberuflern.

Stand: 17. September 2026

1.Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die DAVINCI Rechenzentrum GmbH, O4, 4, 68161 Mannheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Mannheim unter HRB 738167 (nachfolgend „DAVINCI“), über ihre Website https://davinci-rechenzentrum.de, per E-Mail, telefonisch oder auf Grundlage eines schriftlichen Angebots mit ihren Kunden schließt.

1.2 Das Angebot von DAVINCI richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Kunde bestätigt mit seiner Bestellung, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn DAVINCI ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn DAVINCI in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4 Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass DAVINCI erneut auf sie hinweisen müsste.

1.5 Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen, gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von DAVINCI maßgebend.

2.Leistungsgegenstand

2.1 DAVINCI erbringt Leistungen der Informationstechnik, insbesondere:

  • Managed Server: Bereitstellung und Betrieb dedizierter Server in Rechenzentren in Deutschland gegen ein monatliches Entgelt, einschließlich Überwachung, Wartung, Updates und Datensicherung im vereinbarten Umfang; die Einrichtung wird einmalig berechnet.
  • Firewall-Hardware und Lizenzen: Lieferung von UTM-Firewalls des Herstellers Securepoint einschließlich der zugehörigen Software-Lizenzen (Kauf oder Lizenz mit fester Laufzeit) sowie deren Einrichtung und Betreuung.
  • Managed Extended Detection and Response (MXDR): Vermittlung und Betreuung des Dienstes „G DATA MXDR“ der G DATA CyberDefense AG als monatlicher Dienst, einschließlich einer optionalen Testphase.
  • IT-Dienstleistungen: Beratung, Planung, Einrichtung, Migration, Support, Schulung und weitere Dienstleistungen nach Aufwand oder zu Festpreisen laut Angebot.

2.2 Der genaue Umfang der jeweiligen Leistung, die Reaktions- und Verfügbarkeitszusagen sowie etwaige Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. Angaben auf der Website dienen der Beschreibung des Angebots und stellen keine Garantie im Rechtssinne dar.

2.3 Bei Hardware und Lizenzen Dritter (insbesondere Securepoint, G DATA, Microsoft, Wortmann AG) gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. DAVINCI weist auf diese Bedingungen im Angebot hin und stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.

2.4 Testphasen (etwa die zweimonatige MXDR-Testphase) sind unentgeltlich, sofern nicht anders vereinbart. Sie enden mit Ablauf der vereinbarten Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf, und gehen nicht automatisch in einen entgeltlichen Vertrag über.

3.Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website, im Server-Konfigurator, im Firewall-Konfigurator und im MXDR-Konfigurator stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben.

3.2 Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die in der Bestellübersicht aufgeführten Leistungen ab. Vor dem Absenden kann der Kunde seine Eingaben in der Bestellübersicht prüfen und über die Schaltfläche „Angaben ändern“ korrigieren.

3.3 DAVINCI bestätigt den Eingang der Bestellung unverzüglich per E-Mail (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

3.4 Der Vertrag kommt zustande, wenn DAVINCI das Angebot des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder mit der Ausführung der Leistung beginnt. DAVINCI kann das Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde nicht mehr an sein Angebot gebunden.

3.5 Positionen, die in der Bestellübersicht als „im Angebot“ oder „Preis auf Anfrage“ gekennzeichnet sind, sind nicht Gegenstand der Bestellung nach Ziffer 3.2. DAVINCI unterbreitet hierfür ein gesondertes Angebot; der Vertrag über diese Positionen kommt erst mit der Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.

3.6 Der Vertragstext wird von DAVINCI gespeichert. Der Kunde erhält die Bestelldaten mit der Bestellbestätigung und die Vertragsbedingungen mit der Auftragsbestätigung per E-Mail. Die AGB sind jederzeit unter der Adresse dieser Seite abrufbar. Vertragssprache ist Deutsch.

4.Preise, Umsatzsteuer und Versandkosten

4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer wird in der Bestellübersicht, der Bestellbestätigung und der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4.2 Monatliche Entgelte (Managed Server, MXDR und weitere laufende Dienste) werden monatlich im Voraus berechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Einmalige Entgelte (Einrichtung, Hardware, Lizenzen mit fester Laufzeit, Dienstleistungen zu Festpreisen) werden mit der Auftragsbestätigung beziehungsweise nach Lieferung oder Abnahme berechnet.

4.3 Für die Lieferung von Hardware innerhalb Deutschlands berechnet DAVINCI eine Versandkostenpauschale von 15,00 € netto je Bestellung. Für Lieferungen in andere Länder sowie für Sperrgut werden die tatsächlichen Versandkosten im Angebot genannt. Für Dienstleistungen, Serverbetrieb und Lizenzen fallen keine Versandkosten an.

4.4 Bei Laufzeitverträgen mit vereinbartem Laufzeitvorteil (etwa 12 oder 24 Monate) gilt der reduzierte Preis für die gesamte vereinbarte Laufzeit. Bei vorzeitiger Beendigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ist DAVINCI berechtigt, die Differenz zum Preis ohne Laufzeitvorteil für die bereits abgerechneten Monate nachzuberechnen.

4.5 DAVINCI ist berechtigt, die monatlichen Entgelte laufender Dienste mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende anzupassen, wenn sich die Kosten für Rechenzentrumsleistungen, Energie, Lizenzen oder Personal verändern. Übersteigt die Anpassung 5 % innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen; hierauf weist DAVINCI in der Ankündigung hin.

5.Zahlung

5.1 Die Zahlung erfolgt per Rechnung. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung genannten Konto.

5.2 Soweit DAVINCI im Bestellvorgang die Zahlung über einen PayPal-Zahlungslink anbietet, kann der Kunde den Betrag der ersten Rechnung über diesen Link an das PayPal-Konto von DAVINCI zahlen. Der Zahlungslink wird mit der Bestellbestätigung übermittelt. Für die Abwicklung gelten die Nutzungsbedingungen von PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., Luxemburg. Folgezahlungen laufender Dienste werden per Rechnung abgewickelt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Bei Zahlungsverzug ist DAVINCI berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

5.4 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung eines laufenden Dienstes länger als 14 Tage in Verzug, kann DAVINCI nach Mahnung mit angemessener Nachfrist und Ankündigung die Leistung bis zum Ausgleich der offenen Forderung aussetzen. Die Entgeltpflicht des Kunden bleibt während der Aussetzung bestehen. Vor der Aussetzung eines Managed Servers oder eines Sicherheitsdienstes weist DAVINCI den Kunden in Textform auf die Folgen hin.

5.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

6.Lieferung, Bereitstellung und Termine

6.1 Liefer- und Bereitstellungstermine werden in der Auftragsbestätigung genannt. Auf der Website und in der Bestellbestätigung genannte Zeiträume sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

6.2 Die Lieferung von Hardware erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Lieferanschrift innerhalb Deutschlands. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Lieferung durch DAVINCI selbst mit der Übergabe an den Kunden. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung versichert.

6.3 Managed Server gelten als bereitgestellt, wenn DAVINCI dem Kunden die Zugangsdaten übermittelt und der Server unter der vereinbarten Adresse erreichbar ist. MXDR gilt als bereitgestellt, wenn die vereinbarten Endpunkte in der Verwaltungskonsole angebunden und der Überwachung zugeführt sind.

6.4 Termine verschieben sich angemessen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder wenn Umstände eintreten, die DAVINCI nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Lieferengpässe der Hersteller, Störungen bei Netzbetreibern oder Rechenzentrumsbetreibern). DAVINCI informiert den Kunden unverzüglich über solche Umstände.

6.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Sie werden gesondert berechnet, sofern sich daraus keine zusätzlichen Versandkosten für den Kunden ergeben.

7.Laufzeit und Kündigung laufender Leistungen

7.1 Verträge über Managed Server, MXDR und andere monatlich abgerechnete Dienste werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern im Angebot keine Mindestlaufzeit (etwa 12 oder 24 Monate) vereinbart ist. Die Mindestlaufzeit beginnt mit der Bereitstellung nach Ziffer 6.3.

7.2 Verträge ohne Mindestlaufzeit können von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Verträge mit Mindestlaufzeit können erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden; ohne Kündigung verlängern sie sich auf unbestimmte Zeit und sind dann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar.

7.3 Lizenzen mit fester Laufzeit (etwa Securepoint-Lizenzen über 1, 3 oder 5 Jahre) enden mit Ablauf der Laufzeit. DAVINCI weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf auf die Verlängerungsmöglichkeit hin; eine automatische Verlängerung findet nur statt, wenn dies im Angebot vereinbart ist.

7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für DAVINCI insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder wenn er die Leistungen rechtswidrig nutzt oder Dritten die rechtswidrige Nutzung ermöglicht.

7.5 Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Nach Beendigung eines Managed-Server-Vertrags hält DAVINCI die Daten des Kunden für 14 Tage zur Übergabe bereit und löscht sie anschließend unwiderruflich, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine Datenübergabe in einem gängigen Format ist im Rahmen der Beendigung enthalten; weitergehende Migrationsleistungen werden nach Aufwand berechnet.

8.Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde stellt DAVINCI alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson sowie deren Vertretung.

8.2 Der Kunde ist für die Inhalte und Daten, die er auf den bereitgestellten Systemen speichert oder verarbeitet, allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass die Nutzung der Leistungen nicht gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt, und stellt DAVINCI von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung durch den Kunden beruhen.

8.3 Der Kunde bewahrt Zugangsdaten sorgfältig auf, gibt sie nicht an Unbefugte weiter und informiert DAVINCI unverzüglich, wenn ein Missbrauch zu befürchten ist. Für Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten vorgenommen werden, ist der Kunde verantwortlich, soweit er den Missbrauch zu vertreten hat.

8.4 Soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist, sichert der Kunde seine Daten regelmäßig und in einer Weise, die die Wiederherstellung mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Vor Eingriffen von DAVINCI in Systeme des Kunden (etwa Migration, Update, Einrichtung einer Firewall) stellt der Kunde eine aktuelle Datensicherung sicher, sofern DAVINCI diese nicht ausdrücklich übernommen hat.

8.5 Bei Sicherheitsdiensten wie MXDR wirkt der Kunde daran mit, welche Systeme automatisch isoliert werden dürfen und bei welchen zunächst eine Rücksprache erfolgt, und hält die hierfür hinterlegte Rufkette aktuell. Für Folgen, die aus einer vom Kunden vorgegebenen Einschränkung der Gegenmaßnahmen entstehen, ist DAVINCI nicht verantwortlich.

8.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen angemessen; Mehraufwand, der DAVINCI dadurch entsteht, kann nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet werden.

9.Leistungsänderungen, Wartung und Verfügbarkeit

9.1 DAVINCI ist berechtigt, die eingesetzte Technik, die Rechenzentrumsstandorte innerhalb Deutschlands und die Art der Leistungserbringung zu ändern, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Wesentliche Änderungen kündigt DAVINCI mit angemessener Frist in Textform an.

9.2 Wartungsarbeiten, die zu einer Unterbrechung führen, werden außerhalb der Kernarbeitszeit des Kunden durchgeführt und mindestens drei Werktage vorher angekündigt, sofern es sich nicht um dringende Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsrisiken handelt. Angekündigte Wartungsfenster gelten nicht als Ausfallzeit.

9.3 Verfügbarkeitszusagen, Reaktionszeiten und deren Messung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Sie beziehen sich auf die von DAVINCI betriebenen Systeme bis zum Übergabepunkt an das öffentliche Netz. Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von DAVINCI liegen (Internetanbindung des Kunden, Systeme Dritter, höhere Gewalt), werden bei der Ermittlung der Verfügbarkeit nicht berücksichtigt.

9.4 DAVINCI darf zur Erfüllung des Vertrags Subunternehmer und Rechenzentren Dritter einsetzen, insbesondere die Hersteller und Rechenzentrumsbetreiber, die auf der Website genannt sind. DAVINCI bleibt Vertragspartner und Ansprechpartner des Kunden.

10.Gewährleistung

10.1 Bei gelieferter Hardware und verkaufter Software richten sich die Rechte des Kunden bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit sowie für Ansprüche nach Ziffer 11.2.

10.2 Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in Textform anzuzeigen; verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen (§ 377 HGB). Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

10.3 Bei Mängeln leistet DAVINCI nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

10.4 Bei Dienstleistungen (Beratung, Support, Betrieb) schuldet DAVINCI eine sorgfältige Leistung nach dem Stand der Technik, nicht einen bestimmten Erfolg, sofern nicht ausdrücklich ein Werk vereinbart ist. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme in Textform; die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform anzeigt oder die Leistung produktiv nutzt.

10.5 Herstellergarantien (etwa auf Securepoint-Hardware) bestehen neben den Rechten gegenüber DAVINCI und werden von DAVINCI auf Wunsch des Kunden gegenüber dem Hersteller abgewickelt.

10.6 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen des Kunden oder Dritter, Nichtbeachtung von Hinweisen von DAVINCI oder des Herstellers oder auf Umgebungsbedingungen beruhen, die von der Spezifikation abweichen.

11.Haftung

11.1 DAVINCI haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) – also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf – ist die Haftung von DAVINCI auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung je Schadensfall ist in diesem Fall auf die Höhe des Entgelts begrenzt, das der Kunde in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis für die betroffene Leistung an DAVINCI gezahlt hat, mindestens jedoch auf 10.000 €.

11.3 Im Übrigen ist die Haftung von DAVINCI für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen und mittelbare Schäden, soweit nicht ein Fall der Ziffer 11.1 vorliegt.

11.4 Für den Verlust von Daten haftet DAVINCI im Rahmen der vorstehenden Regelungen nur in der Höhe, die bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, es sei denn, die Datensicherung war ausdrücklich Vertragsgegenstand von DAVINCI.

11.5 Sicherheitsdienste wie Firewalls und MXDR verringern das Risiko eines erfolgreichen Angriffs, können ihn aber nicht in jedem Fall verhindern. DAVINCI übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Systeme des Kunden zu jeder Zeit frei von Angriffen oder Schadsoftware sind; die Haftung richtet sich ausschließlich nach den Ziffern 11.1 bis 11.4.

11.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DAVINCI.

11.7 Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht unter Ziffer 11.1 fallen, verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

12.Datenschutz und Auftragsverarbeitung

12.1 Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

12.2 Soweit DAVINCI im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (etwa beim Betrieb von Managed Servern, bei der Datensicherung oder bei der Angriffserkennung mit MXDR), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. DAVINCI stellt hierfür ein Muster bereit, das die eingesetzten Unterauftragsverarbeiter (insbesondere Rechenzentrumsbetreiber und die G DATA CyberDefense AG) und deren Verarbeitungsorte in Deutschland ausweist.

12.3 DAVINCI verpflichtet die mit der Leistungserbringung befassten Personen auf die Vertraulichkeit und trifft technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung beschrieben werden.

12.4 Informationen darüber, wie DAVINCI personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner im Zusammenhang mit Bestellungen, Anfragen und dem Besuch der Website verarbeitet, enthält die Datenschutzerklärung unter https://davinci-rechenzentrum.de/datenschutz.

13.Vertraulichkeit

13.1 Die Parteien behandeln alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag über die andere Partei bekannt werden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Netzwerkpläne, Zugangsdaten, Konfigurationen, Sicherheitskonzepte, Preise und Geschäftsdaten), vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.

13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht öffentlich bekannt werden, die der empfangenden Partei nachweislich bereits bekannt waren oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen; im letzten Fall informiert die betroffene Partei die andere, soweit zulässig, vorab.

13.3 Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. DAVINCI darf den Kunden mit Firmenname und Logo als Referenz nennen, wenn der Kunde dem in Textform zugestimmt hat; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

14.Eigentumsvorbehalt und Rechte an Leistungsergebnissen

14.1 Gelieferte Hardware und Software bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von DAVINCI. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nutzen, aber nicht verpfänden oder sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware informiert der Kunde DAVINCI unverzüglich.

14.2 An Software Dritter erhält der Kunde die Nutzungsrechte, die der jeweilige Hersteller einräumt. An Leistungsergebnissen, die DAVINCI individuell für den Kunden erstellt (etwa Konzepte, Dokumentationen, Konfigurationen), erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene Zwecke. Werkzeuge, Vorlagen und Verfahren, die DAVINCI unabhängig vom Auftrag entwickelt hat oder entwickelt, verbleiben bei DAVINCI.

15.Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Mannheim, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. DAVINCI bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

15.3 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von DAVINCI; für Dienstleistungen der Ort, an dem die Leistung vereinbarungsgemäß erbracht wird.

15.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

15.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

15.6 DAVINCI ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen; das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher.

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht. Ergänzend gelten unsere Datenschutzerklärung und die Angaben im Impressum.