Betrifft uns die EU-KI-Verordnung überhaupt?+
Sobald Sie KI-Systeme im Unternehmen einsetzen, gilt zumindest die allgemeine Pflicht aus Artikel 4, Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz der damit befassten Beschäftigten zu ergreifen – diese Vorschrift gilt seit dem 2. Februar 2025, seit dem 27. Juli 2026 in der durch die Digital-Omnibus-Verordnung geänderten Fassung. Weitergehende Pflichten hängen davon ab, wofür Sie die Systeme einsetzen und ob der Einsatzbereich zu den in der Verordnung benannten Bereichen zählt. Die Einordnung nehmen wir für Ihren konkreten Fall vor, statt pauschal 'ja, alles' oder 'nein, nichts' zu antworten.
Ersetzt das unsere Rechtsberatung?+
Nein. Wir bereiten die technische und organisatorische Seite auf – Datenflüsse, Verarbeitungsverzeichnis, Dokumentation, Nutzungsrichtlinie – und arbeiten auf Wunsch Ihrer Kanzlei oder Ihrem Datenschutzbeauftragten zu. Eine rechtsverbindliche Bewertung im Streitfall oder eine Vertretung gegenüber einer Behörde leisten wir nicht; dafür braucht es eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Wo Sie keine eigene Kanzlei für dieses Thema haben, benennen wir das offen, statt die Lücke zu überspielen.
Was, wenn wir schon eine KI im Einsatz haben, ohne das geprüft zu haben?+
Das ist der häufigste Ausgangspunkt, nicht die Ausnahme. Wir prüfen den bestehenden Einsatz rückwirkend: welche Daten bisher verarbeitet wurden, ob eine Rechtsgrundlage bestand und ob das Verarbeitungsverzeichnis den Einsatz bereits abbildet. Wo eine Lücke besteht, wird sie geschlossen, nicht verschwiegen. Eine bereits erfolgte, unzulässige Verarbeitung lässt sich nicht rückwirkend heilen, aber die Fortsetzung lässt sich rechtssicher aufstellen – das ist der Punkt, an dem wir ansetzen können.
Braucht jedes KI-System eine Datenschutz-Folgenabschätzung?+
Nein. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO ist nur Pflicht, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte Betroffener birgt – etwa bei einer systematischen, umfangreichen Bewertung persönlicher Aspekte mit automatisierten Mitteln oder bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien. Viele KI-Anwendungsfälle im Betrieb, etwa reine Textentwürfe ohne Personenbezug, erreichen diese Schwelle nicht. Wir prüfen die Schwelle für Ihren Fall, statt sie pauschal zu unterstellen.
Muss der Betriebsrat zustimmen?+
Wo ein Betriebsrat besteht, ist sein Mitbestimmungsrecht regelmäßig berührt, sobald ein System geeignet ist, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen – das gilt unabhängig davon, ob eine solche Überwachung beabsichtigt ist. Wir bereiten die dafür nötigen Unterlagen auf und unterstützen das Gespräch mit der Arbeitnehmervertretung, führen die Verhandlung selbst aber nicht; das bleibt Sache Ihres Hauses und, im Zweifel, einer arbeitsrechtlichen Beratung.
Was, wenn eine Aufsichtsbehörde eine Prüfung ankündigt?+
Dann zählt, was zum Zeitpunkt der Ankündigung bereits dokumentiert ist – eine nachträglich erstellte Dokumentation wirkt selten überzeugend. Mit einem aktuellen Verarbeitungsverzeichnis, vorliegenden Folgenabschätzungen und einer nachvollziehbaren Nutzungsrichtlinie lässt sich eine solche Prüfung sachlich beantworten. Fehlt diese Grundlage, unterstützen wir bei der kurzfristigen Aufarbeitung. Das eigentliche Gespräch mit der Behörde begleiten wir auf Wunsch, ersetzen dabei aber nicht die Rolle Ihres Datenschutzbeauftragten oder Ihrer Rechtsvertretung.