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Was fehlt, bevor der Prüfer kommt?

Prüfer wählen, acht Belege beantworten – die Lücken in der Reihenfolge, in der danach gefragt wird, mit Fundstelle. Zwei Minuten. Ihre Eingaben bleiben auf Ihrem Gerät.

Schritt 1 · Wer prüft als Nächstes?

Häufige Fragen

Was zum Check gefragt wird.

Woher kommt die Reihenfolge je Prüfer?
Aus Prüfungen, nicht aus einer Vorschrift: Ein Wirtschaftsprüfer beginnt erfahrungsgemäß beim Berechtigungskonzept, ein Betriebsprüfer bei der Verfahrensdokumentation, ein Kundenauditor bei Zugriff und Erkennung, das BSI bei der Dokumentation nach § 30 BSIG. Die Fundstellen je Beleg stehen im Ergebnis; die Reihenfolge ist Orientierung.
Was heißt „liegt vor“?
Als Dokument mit Datum, das Sie einem Prüfer in die Hand geben könnten – nicht als Zustand im System. Eine Rechteliste im Verzeichnisdienst ist kein Berechtigungskonzept; eine laufende Sicherung ist kein Rücksicherprotokoll. Wer bei dieser Frage zögert, antwortet ehrlich mit „liegt nicht vor“.
Was passiert mit meinen Angaben?
Nichts. Das Ergebnis wird in Ihrem Browser berechnet; keine Eingabe verlässt das Gerät. Gemessen wird nur, dass die Schritte benutzt werden – nicht, was Sie gewählt haben.
Sagt der Check, ob ein Beleg genügt?
Nein. Ob ein vorhandener Beleg den Anforderungen des Prüfers entspricht, entscheidet der Prüfer – nach seinem Standard, seinem Prüfungsziel und dem Einzelfall. Der Check sagt, was fehlt; die Nachweismappe sagt, was jeder Beleg enthalten sollte.

Quellen und Nachweise

  1. GoBD im Amtlichen AO-Handbuch 2024, Anhang 64 – Rz. 21, 107–110, 151–155, 165–170 · Bundesministerium der Finanzenamtlich
  2. § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  3. § 30 BSIG – Risikomanagementmaßnahmen · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  4. § 38 BSIG – Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  5. § 317 HGB – Gegenstand und Umfang der Prüfung · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich