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Was Ihr Haus schützen muss

Wie viel Schutz nötig ist, entscheidet sich an Branche und Größe – nicht an der Angst.

1Wie viele Arbeitsplätze hat Ihr Unternehmen?
2In welcher Branche?
3Welche Software setzen Sie ein?

Erscheint nach der Branche.

Drei Angaben genügen – Sie sehen sofort, was bei Ihnen trägt.

Die Zahlen, die zu NIS2 am häufigsten zitiert werden, sind die Bußgelder: zehn Millionen Euro, zwei Prozent des Umsatzes. Beide stehen im Gesetz, aber sie stehen dort als Obergrenzen für bestimmte Verstöße bestimmter Einrichtungen – nicht als Preis für jede Nachlässigkeit. Wer die Staffelung kennt, kann einschätzen, welche Versäumnisse teuer werden und welche nicht.

§ 65 BSIG ordnet die Verstöße in Absatz 1 und 2 und die Beträge in Absatz 5; die Absätze 6 und 7 ergänzen umsatzabhängige Obergrenzen für große Häuser. Diese Seite gibt die Staffelung wieder, wie wir sie dem Gesetzestext entnehmen, und benennt die Verstöße, die in mittelständischen Häusern erfahrungsgemäß am leichtesten passieren.

Die Staffelung des § 65 Abs. 5

Höchstbeträge je Verstoßgruppe. Welche Nummer des Absatzes 2 ein Verstoß trifft, steht im Gesetzestext; hier die Zuordnung, wie sie sich uns aus § 65 ergibt.

HöchstbetragFür welche Verstöße (§ 65 Abs. 2, sinngemäß)Einrichtungsart
bis 10 Millionen EuroMaßnahmen nach § 30 nicht ergriffen – oder ihre Einhaltung nicht dokumentiert (Nr. 2, 3); Meldung oder Abschlussmeldung nach § 32 unterlassen oder verspätet (Nr. 4, 5); Anordnungen nach §§ 35, 36 nicht befolgt (Nr. 1d); Mitteilung nach § 35 unterlassen (Nr. 9)besonders wichtige Einrichtungen
bis 7 Millionen EuroDieselben Verstößewichtige Einrichtungen
bis 5 Millionen EuroMitteilung oder Angabe zu kritischen Komponenten nach § 41 Abs. 5 unterlassen (Nr. 11)beide
bis 2 Millionen EuroVollziehbare Anordnungen des BSI nach §§ 11, 16, 17 oder 39 nicht befolgt (Nr. 1a)beide
bis 1 Million EuroNachweis nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht (Abs. 1, Nr. 10)beide
bis 500.000 EuroRegistrierungsangaben nach § 33 nicht oder verspätet übermittelt (Nr. 6); Unterrichtung nach § 34 unterlassen (Nr. 8); weitere Anordnungen und Vorschriften zu Zertifikaten und Kennzeichen (Nr. 1c, 12–16)beide
bis 100.000 EuroErreichbarkeit nach § 33 Abs. 2 nicht sichergestellt (Nr. 7); Betreten von Räumen, Vorlage von Unterlagen oder Auskunft verweigert (Nr. 17); Anordnung nach § 14 nicht befolgt (Nr. 1b)beide

Die umsatzabhängigen Obergrenzen

2 %des Jahresumsatzes
für besonders wichtige Einrichtungen mit mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz – wo das mehr ist als 10 Millionen Euro, tritt es an deren Stelle (Abs. 6).
1,4 %des Jahresumsatzes
für wichtige Einrichtungen mit mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz – wo das mehr ist als 7 Millionen Euro (Abs. 7).
500Millionen Euro
Umsatzschwelle, ab der die Prozentregel überhaupt greift. Für den Mittelstand gelten die festen Beträge.

Welche Verstöße im Mittelstand am leichtesten passieren

Die hohen Beträge sind an die schweren Verstöße gebunden – Maßnahmen gar nicht ergreifen, Vorfälle nicht melden, Anordnungen des BSI ignorieren. Ein Haus, das die zehn Bereiche ernsthaft bearbeitet, wird diese Verstöße kaum begehen. Mit einer Ausnahme, die überrascht: Die fehlende Dokumentation steht in derselben Gruppe. § 65 Abs. 2 Nr. 3 stellt es dem Unterlassen der Maßnahme gleich, wenn ihre Einhaltung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert ist – bis zu 7 Millionen Euro für wichtige, bis zu 10 Millionen für besonders wichtige Einrichtungen. Eine Maßnahme, die existiert, aber nicht belegt werden kann, ist für das Gesetz keine.

Die übrigen Verstöße, die in der Praxis drohen, sitzen weiter unten in der Staffel und haben eines gemeinsam: Sie hängen nicht an der Technik, sondern an Fristen. Die versäumte oder verspätete Registrierung ist der erste – drei Monate ab Betroffenheit, niemand mahnt sie an, bis zu 500.000 Euro. Die verspätete Änderungsmeldung der zweite: zwei Wochen, ausgelöst von einem Geschäftsführerwechsel, an den beim BSI niemand denkt, derselbe Tatbestand. Die Nichterreichbarkeit der dritte: eine Kontaktstelle, die im Portal steht, aber nicht besetzt ist, bis zu 100.000 Euro.

Keiner dieser drei kostet Millionen. Jeder davon kostet aber etwas, das teurer ist als das Bußgeld: Er steht in der Akte, wenn später etwas Größeres passiert. Eine Einrichtung, die nachweislich Fristen versäumt hat, wird bei einem Vorfall anders beurteilt als eine, die sie gehalten hat – und zwar bei der Frage, ob ihre Maßnahmen angemessen waren und ob sie dokumentiert sind.

Was das Bußgeld nicht ist

Das Bußgeld ist eine Sanktion der Aufsicht gegen die Einrichtung. Es ist nicht der Schaden des Vorfalls, nicht der Anspruch eines Kunden, nicht die Frage, ob eine Versicherung zahlt, und nicht die Haftung der Geschäftsleitung nach § 38 gegenüber ihrem Haus. Diese Posten entstehen unabhängig voneinander und addieren sich. Wer die Risikobetrachtung auf das Bußgeld beschränkt, unterschätzt den Vorfall – meist ist das Bußgeld der kleinste Posten.

Umgekehrt gilt: Wer die Maßnahmen wegen des Bußgelds ergreift, ergreift sie aus dem falschen Grund, aber er ergreift sie. Das Gesetz nimmt das in Kauf. Für ein mittelständisches Haus ist die bessere Rechnung die andere: Was kostet ein Stillstand von drei Tagen, und was kostet die Maßnahme, die ihn verhindert? Diese Zahl steht in keiner Bußgeldtabelle, aber sie entscheidet.

Die andere Rechnung

Häufige Fragen

Verhängt das BSI bei jedem Verstoß sofort ein Bußgeld?
Das Gesetz eröffnet den Rahmen; ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, liegt im Ermessen der Behörde und hängt von Schwere, Dauer und Verschulden ab. Aufsichtsbehörden arbeiten in der Regel zunächst mit Anordnungen und Fristen. Wer auf Anordnungen nicht reagiert, bewegt sich allerdings in die Gruppe der schweren Verstöße.
Gilt die Prozentregel auch für uns mit 30 Millionen Euro Umsatz?
Nein. Die Absätze 6 und 7 greifen erst bei mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz. Für ein mittelständisches Haus gelten die festen Höchstbeträge – bis 7 Millionen Euro für wichtige, bis 10 Millionen für besonders wichtige Einrichtungen bei schweren Verstößen, deutlich weniger bei den übrigen.
Kann die Geschäftsführung persönlich mit einem Bußgeld belegt werden?
Bußgelder nach § 65 richten sich gegen die Einrichtung. Ob daneben eine persönliche Verantwortlichkeit nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht in Betracht kommt, ist eine Frage für die anwaltliche Beratung und wird hier nicht beantwortet. Getrennt davon steht die Haftung der Leitung gegenüber ihrer eigenen Einrichtung nach § 38 BSIG.
Deckt eine Cyber-Versicherung Bußgelder ab?
Das hängt vom Vertrag und davon ab, ob die Versicherbarkeit von Bußgeldern im konkreten Fall rechtlich zulässig ist – eine Frage, die Sie mit Ihrem Versicherer und Ihrer Rechtsberatung klären sollten. Viele Policen decken die Kosten der Abwehr, nicht die Buße selbst. Verlassen Sie sich nicht auf die Deckung, bevor Sie den Vertrag gelesen haben.

Quellen und Nachweise

  1. § 65 BSIG – Bußgeldvorschriften · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  2. § 33 BSIG – Registrierungspflicht · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  3. § 32 BSIG – Meldepflichten · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  4. Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie), Artikel 34 – Geldbußen · Amtsblatt der Europäischen Unionamtlich

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