Verschlüsselte Sicherungen lösen ein reales Problem: Ein gestohlenes Band, eine entwendete Festplatte oder eine abgezogene Kopie aus einem Speicherdienst ist ohne Schlüssel wertlos. Sie schaffen aber ein zweites Problem, das im Ernstfall schwerer wiegt. Wer die Sicherung hat und den Schlüssel nicht, hat nichts. Der Unterschied zwischen einem Schutz und einem Totalverlust liegt allein in der Frage, wo der Schlüssel liegt und wer ihn erreichen kann, wenn nichts mehr läuft.
Drei Stellen, an denen verschlüsselt wird
Der Begriff „verschlüsseltes Backup“ verdeckt, dass es drei voneinander unabhängige Ebenen gibt. Sie schützen gegen unterschiedliche Bedrohungen und lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen.
- Übertragung: Der Weg vom gesicherten System zum Sicherungsziel wird geschützt, damit niemand auf dem Transportweg mitlesen oder verändern kann. Das ist heute Standard und der einfachste Teil.
- Ablage: Die Sicherungsdaten liegen am Ziel verschlüsselt. Entscheidend ist hier, wer den Schlüssel hält – das eigene Haus oder der Betreiber des Speichers. Nur im ersten Fall ist der Betreiber vom Inhalt ausgeschlossen.
- Medium: Das Band, die Wechselplatte oder das Gerät wird als Ganzes verschlüsselt. Das schützt vor allem gegen Verlust und Diebstahl beim Transport und bei der Auslagerung.
Praktisch wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verschlüsselung vor dem Verlassen des Hauses und Verschlüsselung durch den Zielspeicher. Verschlüsselt die Sicherungssoftware bereits an der Quelle, bleibt der Schlüssel im eigenen Verantwortungsbereich – dafür trägt das Unternehmen die volle Verantwortung für seine Verwahrung. Verschlüsselt der Dienst am Ziel, ist die Handhabung bequemer, der Betreiber ist aber technisch in der Lage, auf die Inhalte zuzugreifen. Beides ist vertretbar; die Entscheidung sollte bewusst fallen und schriftlich festgehalten werden.
Verfahren: wenige Entscheidungen, klare Grundlage
Bei der Wahl des Verfahrens muss niemand forschen. Das BSI veröffentlicht mit der Technischen Richtlinie TR-02102 eine Bewertung ausgewählter kryptographischer Verfahren und Schlüssellängen und aktualisiert sie regelmäßig; die aktuellen Teile tragen den Stand Januar 2026. Teil 1 behandelt die allgemeinen Verfahren und Schlüssellängen, die weiteren Teile die Absicherung von Transportwegen. Die Richtlinie erhebt ausdrücklich keinen Anspruch auf Vollständigkeit: Ein Verfahren, das dort nicht aufgeführt ist, bewertet das BSI damit nicht automatisch als unsicher.
Für die Praxis genügt es, die eingesetzten Verfahren und Schlüssellängen einmal gegen die Richtlinie zu prüfen, das Ergebnis mit Datum zu notieren und die Prüfung mit jeder Aktualisierung der Sicherungssoftware zu wiederholen. Wesentlich häufiger als ein schwaches Verfahren ist ohnehin ein schwaches Kennwort davor: Wird der Schlüssel aus einer Passphrase abgeleitet, entscheidet deren Länge über die tatsächliche Schutzwirkung. Ebenso gehört festgehalten, ob die Sicherungssoftware die Verschlüsselung mit der voreingestellten Konfiguration überhaupt anwendet – bei manchen Produkten ist sie je Auftrag zu aktivieren und fehlt dann genau bei dem Auftrag, der später gebraucht wird.
Der klassische Fehler
Er tritt in immer derselben Form auf: Der Schlüssel oder das Kennwort für die Sicherung liegt in der Passwortverwaltung des Unternehmens. Die Passwortverwaltung läuft auf einem Server, und die Anmeldung daran setzt den Verzeichnisdienst voraus. Fällt die Umgebung aus oder wird sie verschlüsselt, ist der Schlüssel zwar vorhanden, aber nicht erreichbar – hinter genau der Tür, die sich nur mit ihm öffnen lässt.
Dieselbe Falle stellt die Festplattenverschlüsselung der Arbeitsplätze und Server. Microsoft beschreibt für BitLocker mehrere Wege, Wiederherstellungsinformationen abzulegen: das 48-stellige Wiederherstellungskennwort in Active Directory oder in Microsoft Entra ID, als Textdatei oder als Ausdruck, dazu ein Schlüsselpaket, mit dem sich Teile eines beschädigten Laufwerks entschlüsseln lassen, und ein Datenwiederherstellungs-Agent als übergreifender Zugang. Der Hersteller weist ausdrücklich darauf hin, dass Wiederherstellungskennwörter sicher und getrennt von den Geräten aufzubewahren sind, die sie schützen. Liegen sie ausschließlich im Verzeichnisdienst, ist diese Trennung nicht gegeben – und das Schlüsselpaket wird zudem nur gespeichert, wenn es ausdrücklich konfiguriert wurde.
Hinterlegung: zwei Orte, zwei Personen, ein Protokoll
Eine tragfähige Hinterlegung beantwortet drei Fragen: Kommt man ohne laufende IT an den Schlüssel? Kommt man auch dann daran, wenn die zuständige Person nicht verfügbar ist? Und merkt man, wenn jemand zugegriffen hat? Daraus ergeben sich wenige, aber nicht verhandelbare Regeln.
- Mindestens zwei Kopien an räumlich getrennten Orten, von denen keine auf einem System liegt, das für die Wiederherstellung selbst gebraucht wird.
- Eine Kopie in einer Form, die keine IT voraussetzt: ein versiegelter Umschlag im Tresor, alternativ ein Datenträger in einem Bankschließfach. Der Umschlag trägt Datum, Bezeichnung des Schlüssels und den Namen desjenigen, der ihn erstellt hat.
- Zugriff im Vier-Augen-Prinzip: eine Person aus der Geschäftsführung, eine aus der IT. So ist niemand allein handlungsfähig und niemand allein blockiert.
- Ein Protokoll über jedes Öffnen: wer, wann, warum. Ein geöffnetes Siegel, das niemand erklären kann, ist ein Sicherheitsvorfall.
- Ein Verzeichnis aller Schlüssel: welcher Schlüssel gehört zu welchem System, welchem Medium und welchem Sicherungsauftrag. Ohne diese Zuordnung findet man im Ernstfall den richtigen Umschlag nicht.
- Eine feste Regel für den Wechsel: bei Ausscheiden von Zugriffsberechtigten, bei Verdacht auf Kenntnisnahme und bei jedem Wechsel der Sicherungslösung.
Für die Kopie beim Dienstleister gilt derselbe Maßstab. Wer die Verwahrung auslagert, sollte vertraglich regeln, in welcher Zeit der Schlüssel herausgegeben wird, wer ihn anfordern darf und wie die Herausgabe protokolliert wird. Eine Zusage, die erst im Ernstfall auf ihre Frist geprüft wird, ist keine Zusage.
Der Lebenszyklus gehört dokumentiert
Ein Schlüssel entsteht, wird benutzt, gewechselt und irgendwann vernichtet. Jede dieser Stationen braucht eine Zuständigkeit. Hilfreich ist eine knappe Übersicht, die für jeden Schlüssel Zweck, Verfahren, Erzeugungsdatum, Ort der Hinterlegung, Zugriffsberechtigte und das Datum des letzten Wechsels enthält. Mehr als eine Seite ist das selten, und sie beantwortet im Notfall die Fragen, die sonst niemand beantworten kann.
Eine Besonderheit betrifft das Verhältnis von Verschlüsselung und Aufbewahrung. Wird ein Schlüssel gewechselt, bleiben alte Sicherungsstände mit dem alten Schlüssel verschlüsselt. Solange diese Stände aufbewahrt werden, muss auch der alte Schlüssel verfügbar bleiben – sonst entstehen Sicherungen, die zwar vorhanden, aber nicht mehr lesbar sind. Umgekehrt lässt sich die Vernichtung eines Schlüssels gezielt nutzen: Wer einen Bestand endgültig unbrauchbar machen will, vernichtet den Schlüssel und dokumentiert das.
Auch der Datenschutz verlangt diese Sorgfalt. Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung nennt Verschlüsselung ausdrücklich als mögliche Maßnahme und verlangt gleichzeitig, die Verfügbarkeit und die Fähigkeit zur raschen Wiederherstellung nach einem Zwischenfall sicherzustellen sowie die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen. Beides gehört zusammen: Eine Verschlüsselung, die die Wiederherstellung verhindert, erfüllt die eine Anforderung und verletzt die andere.
Sechs Fragen an die eigene IT
Sechs Fragen genügen, um den Zustand zu beurteilen. Welche unserer Sicherungen sind überhaupt verschlüsselt, und wer hält dabei jeweils den Schlüssel – das eigene Haus oder ein Dienstleister? An welchen zwei Orten liegt dieser Schlüssel, und ist einer der beiden ohne laufende IT erreichbar? Und wer im Haus kann ihn allein beschaffen, ohne dass eine zweite Person davon erfährt?
Die vierte Frage ist die eigentliche Prüfung: Wann wurde zuletzt aus einer verschlüsselten Sicherung wiederhergestellt, und wurde dabei der hinterlegte Schlüssel verwendet – nicht der aus dem laufenden System? Eine Wiederherstellung, bei der der Schlüssel aus der noch funktionierenden Umgebung geholt wurde, beweist über den Ernstfall nichts. Erst wenn der Umschlag aus dem Tresor geöffnet und der darin notierte Schlüssel benutzt wurde, ist die Kette vollständig geprüft.
Zwei Fragen bleiben, die im Alltag untergehen. Welche älteren Sicherungsstände hängen noch an früheren Schlüsseln, und sind diese Schlüssel noch vorhanden? Und wo ist dokumentiert, welcher Schlüssel zu welchem System, welchem Medium und welchem Sicherungsauftrag gehört? Wer auf alle sechs Fragen eine belegbare Antwort erhält, hat die Verschlüsselung seiner Sicherungen unter Kontrolle. Wer auf eine davon nur eine Vermutung erhält, hat eine offene Stelle genau dort, wo sich später nichts mehr reparieren lässt.
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Quellen
- Technische Richtlinie TR-02102 – Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen · Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnikamtlich
- IT-Grundschutz-Baustein CON.3 Datensicherungskonzept (Edition 2023) · Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnikamtlich
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 32 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Unionamtlich
- Übersicht über die BitLocker-Wiederherstellung · Microsoft Learn



