Seit dem Sommer 2025 erreichen viele mittelständische Unternehmen Schreiben und Angebote, die eine barrierefreie Website verlangen oder versprechen. Manche Adressaten sind tatsächlich betroffen, andere nicht. Der Unterschied ergibt sich nicht aus der Branche und nicht aus der Unternehmensgröße allein, sondern aus einer Prüfung in drei Schritten, die das Gesetz selbst vorgibt.
Grundlage ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, mit dem der deutsche Gesetzgeber eine europäische Richtlinie umgesetzt hat. Ergänzt wird es durch eine Verordnung, die die Anforderungen konkretisiert. Wer die eigene Lage klären will, sollte diese beiden Texte lesen oder lesen lassen – nicht die Zusammenfassungen von Anbietern, die etwas verkaufen möchten.
Schritt eins: Geht es überhaupt um Verbraucher
Das BFSG erfasst Dienstleistungen, die Verbrauchern erbracht werden. Verbraucher ist nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Für die erfasste Kategorie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ verlangt das Gesetz ausdrücklich einen Verbraucherbezug: Gemeint sind digitale Dienste, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Eine Website, die ausschließlich das Unternehmen darstellt und keinen Vertragsschluss ermöglicht, ist damit etwas anderes als ein Onlineshop oder ein Buchungsformular. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft – etwa bei Anfrageformularen oder Terminvereinbarungen –, ist eine juristische Bewertung und keine technische.
Schritt zwei: Welche Angebote das Gesetz benennt
Das Gesetz arbeitet mit abschließenden Aufzählungen, nicht mit einer allgemeinen Pflicht für alles Digitale. Auf der Dienstleistungsseite nennt es Telekommunikationsdienste, Dienstleistungen im Personenverkehr einschließlich der dazugehörigen Websites, Apps, elektronischen Tickets und Informationen, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Daneben stehen Produkte, die in Verkehr gebracht werden: Hardware für Universalrechner mit Betriebssystem für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten sowie Informationsterminals, Telekommunikationsendgeräte und audiovisuelle Endgeräte mit interaktiven Funktionen und E-Book-Lesegeräte. Für Dienstleistungen gilt das Gesetz, wenn sie Verbrauchern nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, für Produkte, wenn sie nach diesem Tag in Verkehr gebracht werden.
Diese Systematik hat eine praktische Folge, die oft übersehen wird: Ein Handwerksbetrieb mit Visitenkartenseite und ein Maschinenbauer mit reinem Geschäftskundengeschäft stehen anders da als ein Händler mit Onlineshop, eine Bank oder ein Verkehrsunternehmen – unabhängig davon, wie modern die jeweilige Website ist.
Schritt drei: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Das Gesetz nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Barrierefreiheitspflicht aus. Kleinstunternehmen ist dabei ein definierter Begriff: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt.
Beide Schwellen zusammen gelesen bedeuten: Die Ausnahme greift nur, wenn die Beschäftigtenzahl unter zehn liegt. Ein Unternehmen mit zwölf Beschäftigten und geringem Umsatz ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes. Zu beachten ist außerdem, dass die Ausnahme nach dem Wortlaut den Dienstleistungsbereich betrifft; wer Produkte im Sinne des Gesetzes herstellt, einführt oder vertreibt, sollte die Produktpflichten gesondert prüfen. Für Kleinstunternehmen sieht das Gesetz zudem Leitlinien vor, die die Anwendung erleichtern sollen.
Was für bestehende Technik gilt
Das Gesetz enthält Übergangsbestimmungen, die den Umstieg entzerren. Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter einsetzen; Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, können längstens bis zu diesem Datum fortbestehen. Für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Gebrauch genommen wurden, endet die Frist mit dem Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, spätestens fünfzehn Jahre nach der Ingebrauchnahme.
Diese Fristen betreffen eingesetzte Produkte, nicht die Gestaltung der Dienstleistung selbst. Wer daraus ableitet, seine Verkaufsplattform habe bis 2030 Zeit, liest den Text zu weit. Im Zweifel gehört die Einordnung in die Hände einer Rechtsberatung, die den Gesetzestext auf den eigenen Fall anwendet. Das Gesetz enthält über die hier genannten Vorschriften hinaus weitere Bestimmungen zu Pflichten, Marktüberwachung und Ausnahmen, die im Einzelfall einschlägig sein können.
Woran die Anforderungen gemessen werden
Die zum Gesetz erlassene Verordnung nennt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr drei zusätzliche Anforderungen. Erstens sind Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitzustellen, soweit sie vorliegen. Zweitens müssen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, wenn sie als Dienstleistung erbracht werden. Drittens gilt dasselbe für Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste.
Die vier Begriffe wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind keine Erfindung des Verordnungsgebers, sondern die etablierten Grundsätze der Zugänglichkeit im Web. Übersetzt in die Praxis heißt das: Der Anmeldevorgang muss mit der Tastatur zu erledigen sein, das Zahlungsformular muss auch dann funktionieren, wenn die Schrift vergrößert wird, und eine Fehlermeldung muss sagen, was falsch ist, statt ein Feld nur rot einzufärben.
Drei Fehlschlüsse, die Geld kosten
Der erste Fehlschluss lautet: Ein zugeschaltetes Hilfsmodul erledigt die Sache. Eingeblendete Schaltflächen für Kontrast, Schriftgröße und Vorlesefunktion ändern nichts an der darunterliegenden Struktur eines Formulars. Wenn die Kasse ohne Maus nicht bedienbar ist, bleibt sie das auch mit einem zusätzlichen Fenster in der Ecke.
Der zweite Fehlschluss lautet: nicht betroffen, also nicht relevant. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen hängt an der Beschäftigtenzahl und endet, wenn das Unternehmen wächst. Und unabhängig vom Gesetz fragen größere Auftraggeber und öffentliche Stellen die Zugänglichkeit digitaler Angebote in Beschaffungsverfahren zunehmend ab – wer dann keine Aussage hat, verliert die Ausschreibung, nicht das Verfahren.
Der dritte Fehlschluss lautet: Das macht die Agentur beim nächsten Relaunch. Ein Teil der Barrierefreiheit steckt tatsächlich in der Technik, ein ebenso großer Teil aber in der laufenden Arbeit: Alternativtexte für Bilder, sinnvolle Überschriftenebenen, verständliche Verlinkungen, Untertitel für Videos. Wer das nicht in die Redaktionsarbeit einbaut, verliert einen erreichten Zustand innerhalb weniger Monate wieder.
Die ersten Schritte, in sinnvoller Reihenfolge
- Bestand aufnehmen: Welche eigenen digitalen Angebote führen zu einem Vertragsschluss mit Verbrauchern? Dazu zählen Shop, Buchungsstrecke, Kundenportal, App und die Formulare, die praktisch wie eine Bestellung wirken.
- Einordnung schriftlich festhalten: betroffen, nicht betroffen oder unklar – mit Begründung am Gesetzestext und mit Datum. Diese Notiz ist die Grundlage jeder späteren Auskunft.
- Wenn betroffen: die Kernwege zuerst prüfen. Suche, Warenkorb, Anmeldung, Bezahlung, Formularfehler. Ein barrierefreies Impressum bei unbedienbarer Kasse hilft niemandem.
- Mit Tastatur und Vergrößerung selbst testen, bevor Werkzeuge eingekauft werden. Wer eine Bestellung ohne Maus nicht abschließen kann, hat sein erstes Arbeitspaket gefunden.
- Barrierefreiheit in die Beschaffung schreiben: Wer Shop-System, Buchungsmodul oder Zahlungsdienst auswählt, entscheidet damit den größten Teil des Ergebnisses.
- Zuständigkeit benennen. Ohne eine verantwortliche Person verfällt der Zustand mit dem nächsten Relaunch.
Ein Nebeneffekt lohnt die Erwähnung, weil er die Diskussion im Haus erleichtert: Die Maßnahmen, die ein Angebot zugänglich machen, verbessern es fast immer auch für alle anderen. Größere Bedienflächen, klare Fehlermeldungen, eine saubere Überschriftenstruktur und vollständige Tastaturbedienung helfen ebenso der Kollegin mit dem kleinen Bildschirm, dem Kunden bei Sonnenlicht auf dem Bauplatz und der Suchmaschine, die die Seite einordnen soll. Wer die Arbeit allein als Rechtspflicht verbucht, unterschätzt ihren Ertrag.
Ein Hinweis zur Erwartungshaltung: Vollständige Barrierefreiheit ist ein Zustand, den kaum ein gewachsenes Angebot in einem Schritt erreicht. Das spricht nicht gegen den Anfang, sondern für eine Reihenfolge nach Wirkung. Wer die Wege, auf denen Geld und Verträge entstehen, zuerst bedienbar macht, verbessert die Lage für alle Nutzer messbar – und dokumentiert nachvollziehbar, dass er sich der Sache angenommen hat.
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Quellen
- § 1 BFSG – Anwendungsbereich · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 38 BFSG – Übergangsbestimmungen · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 19 BFSGV – Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr · Bundesministerium der Justizamtlich



