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Das Journal des DAVINCI RechenzentrumsMittwoch, 21. Oktober 2026262 Beiträge · 14 Ressorts

DAVINCI Journal

Datenschutz & Compliance

EU Data Act: Was Kunden beim Cloud-Wechsel zusteht

Wer heute seinen Cloud-Anbieter wechseln will, stößt oft auf lange Vertragslaufzeiten, unklare Exportformate und Gebühren für das Herunterladen der eigenen Daten. Der EU Data Act, offiziell Verordnung (EU) 2023/2854 und auf Deutsch Datenverordnung, setzt hier Grenzen.

Zwei Serverschränke nebeneinander im Rechenzentrum, dazwischen gebündelte Glasfaserleitungen
Symbolbild, künstlich erzeugtStand der Angaben: Oktober 2026

Wer heute seinen Cloud-Anbieter wechseln will, stößt oft auf lange Vertragslaufzeiten, unklare Exportformate und Gebühren für das Herunterladen der eigenen Daten. Der EU Data Act, offiziell Verordnung (EU) 2023/2854 und auf Deutsch Datenverordnung, setzt hier Grenzen. Er gilt seit dem 12. September 2025, und am 12. Januar 2027 tritt die nächste Stufe in Kraft: Ab dann dürfen Anbieter für den Wechsel selbst keine Entgelte mehr verlangen. Dieser Beitrag erklärt, was das für mittelständische Unternehmen als Kunden bedeutet und was Sie jetzt konkret prüfen sollten.

Zur Einordnung: Wie Sie einen Ausstieg aus der Cloud grundsätzlich planen, beschreibt unser Beitrag zur Cloud-Exit-Strategie. Welche Klauseln ein Cloud-Vertrag allgemein enthalten sollte, finden Sie unter Cloud-Vertrag prüfen. Hier geht es gezielt um die neuen gesetzlichen Rechte.

Für welche Dienste der EU Data Act beim Cloud-Wechsel gilt

Der Data Act spricht von „Datenverarbeitungsdiensten“. Gemeint sind Cloud- und Edge-Dienste in allen üblichen Formen: Infrastruktur (virtuelle Server, Speicher), Plattformen (Datenbanken, Entwicklungsumgebungen) und Software als Dienst, also etwa eine Online-Buchhaltung, ein CRM oder ein Cloud-Dokumentenmanagement. Die Regeln zum Anbieterwechsel, in der englischen Fachdiskussion als „Cloud Switching“ bezeichnet, richten sich an den Anbieter. Sie als Kunde erhalten Rechte, die vertraglich nicht wegbedungen werden können.

Es gibt Ausnahmen. Dienste, die im Wesentlichen individuell für einen einzelnen Kunden gebaut wurden und nicht breit am Markt angeboten werden, sind von einem Teil der Pflichten befreit, unter anderem vom Wegfall der Wechselentgelte. Der Anbieter muss darauf vor Vertragsschluss hinweisen. Test- und Probeversionen für einen begrenzten Zeitraum sind ganz ausgenommen.

Ihre Rechte beim Wechsel im Überblick

Kündigungsfrist höchstens zwei Monate

Sie können einen Wechsel jederzeit anstoßen. Die Kündigungsfrist, mit der Sie den Wechselprozess einleiten, darf höchstens zwei Monate betragen. Danach folgt ein Übergangszeitraum von in der Regel höchstens 30 Kalendertagen, in dem der Anbieter den Dienst weiter erbringt und Sie bei der Übertragung unterstützt.

Achtung bei einem verbreiteten Missverständnis: Der Data Act regelt den Wechselprozess. Ob ein Anbieter bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrags eine Entschädigung für die restliche Laufzeit verlangen darf, ist damit nicht vollständig beantwortet. Gebühren für eine vorzeitige Vertragsbeendigung zählen nach der Begriffsbestimmung der Verordnung ausdrücklich nicht zu den Wechselentgelten. Wie weit solche Klauseln zulässig sind, wird in der Fachliteratur diskutiert und ist auch Gegenstand der laufenden Reformvorschläge.

Verlängerung, wenn es technisch nicht anders geht

Ist ein Wechsel innerhalb von 30 Tagen technisch nicht machbar, muss der Anbieter Ihnen das innerhalb von 14 Arbeitstagen begründet mitteilen. Der Übergangszeitraum darf dann auf höchstens sieben Monate verlängert werden. Sie selbst können den Zeitraum einmalig verlängern, wenn Sie mehr Zeit brauchen.

Daten und digitale Vermögenswerte mitnehmen

Der Vertrag muss beschreiben, welche Daten und digitalen Vermögenswerte exportiert werden können, mindestens die Daten, die Sie eingebracht haben, und die Daten einschließlich Metadaten, die durch Ihre Nutzung entstanden sind. Geschützte Vermögenswerte des Anbieters, etwa durch Geschäftsgeheimnisse geschützte Bestandteile, gehören nicht dazu. Nach dem Übergangszeitraum steht Ihnen ein Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen zur Verfügung, in dem Sie Ihre Daten noch abrufen können. Erst danach darf gelöscht werden, und die Löschung ist nach erfolgreichem Wechsel vorgesehen.

Für Software- und Plattformdienste müssen Anbieter offene Schnittstellen und die nötige Dokumentation kostenlos bereitstellen. Bei Infrastrukturdiensten sollen Anbieter zumutbare Maßnahmen ergreifen, damit Sie beim neuen Anbieter ein im Wesentlichen vergleichbares Ergebnis erreichen.

Wechselentgelte: bis Januar 2027 reduziert, danach entfallen sie

In der Übergangszeit bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter für einen Wechsel nur reduzierte Entgelte verlangen, die die unmittelbar mit dem Wechsel verbundenen Kosten nicht übersteigen. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen für den Wechselprozess gar keine Entgelte mehr berechnet werden. Das betrifft auch Gebühren für den Datenabfluss (sogenannte Egress-Gebühren), soweit er dem Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in die eigene Infrastruktur dient.

Was weiterhin kosten darf: die normalen Nutzungsentgelte während der Kündigungsfrist und des Übergangs, Datenverkehr im laufenden Betrieb und Datenübertragungen bei paralleler Nutzung mehrerer Anbieter. Für Letzteres dürfen Anbieter weiterhin Entgelte bis zur Höhe der Kosten verlangen.

Was der „Digital Omnibus“ ändern könnte

Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem sogenannten Digital Omnibus Änderungen am Data Act vorgeschlagen. Für den Cloud-Wechsel betreffen sie vor allem Übergangsregeln: Für bestimmte Verträge, die bis zum 12. September 2025 geschlossen wurden, sollen angepasste Dienste und Dienste kleiner Anbieter von Teilen der Wechselpflichten befreit werden. Infrastrukturdienste sollen nicht darunter fallen, und das Verbot der Wechselentgelte soll erhalten bleiben. Außerdem wird diskutiert, angemessene Entgelte bei vorzeitiger Beendigung befristeter Verträge ausdrücklich zuzulassen.

Stand Oktober 2026 sind diese Änderungen noch nicht beschlossen. Rat und Europäisches Parlament verhandeln, und Details können sich ändern. Für Ihre Planung gilt deshalb der aktuelle Text der Verordnung, einschließlich des Stichtags 12. Januar 2027. Was dasselbe Paket beim Datenschutz vorsieht, beschreibt unser Beitrag zum Digital Omnibus und Datenschutz.

In Deutschland: Bundesnetzagentur zuständig

Das deutsche Data-Act-Durchführungsgesetz ist am 30. Mai 2026 in Kraft getreten. Es benennt die Bundesnetzagentur als zentrale Behörde für die Durchsetzung und als Anlaufstelle für Beschwerden. Bei Fragen zu personenbezogenen Daten ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz einzubeziehen. Das Gesetz enthält auch Bußgeldvorschriften.

Kurz: Datenzugang bei vernetzten Produkten

Der Data Act regelt noch einen zweiten Bereich, der für Produktion, Handel und Handwerk relevant ist: Daten aus vernetzten Produkten. Wer eine vernetzte Maschine, ein Fahrzeug oder ein smartes Gebäudegerät nutzt, hat seit dem 12. September 2025 grundsätzlich Anspruch darauf, die bei der Nutzung entstehenden Daten zu erhalten und sie auf Wunsch an Dritte weitergeben zu lassen, etwa an einen unabhängigen Wartungsdienstleister. Das gilt auch für Unternehmen als Nutzer.

Für Produkte, die ab dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt zusätzlich „Datenzugang durch Technikgestaltung“: Die Daten sollen, soweit relevant und technisch möglich, direkt für den Nutzer zugänglich sein. Bei Neuanschaffungen lohnt es sich, gezielt nachzufragen, wie und in welchem Format Sie an die Maschinendaten kommen.

Checkliste: Cloud-Verträge jetzt prüfen

  • Alle Cloud-Dienste auflisten, auch kleinere SaaS-Anwendungen in Fachabteilungen.
  • Für jeden Dienst die Kündigungsfrist und die Regeln zum Wechsel und Datenexport im Vertrag nachlesen.
  • Prüfen, ob der Vertrag Wechsel- oder Exportgebühren vorsieht, und sie für Wechsel ab dem 12. Januar 2027 nicht mehr akzeptieren.
  • Festhalten, welche Exportformate und Schnittstellen der Anbieter bietet, und einen Probeexport machen.
  • Für die wichtigsten Dienste einen Ausstiegsplan mit Zielsystem, Zeitbedarf und Verantwortlichen anlegen.
  • Bei individuell angepassten Diensten klären, ob der Anbieter sich auf die Ausnahme beruft.
  • Bei vernetzten Maschinen und Geräten erfragen, wie Sie an die Nutzungsdaten kommen.
  • Rechtliche Einzelfragen, etwa zu Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung, mit einem Anwalt klären.

Wie DAVINCI unterstützt

Wir helfen Ihnen, Ihre Cloud-Dienste zu inventarisieren, Exportwege zu testen und einen realistischen Ausstiegsplan aufzustellen, ob in eine andere Cloud oder auf eigene Server in unserem Rechenzentrum. Mehr dazu unter Cloud-Leistungen und Serververmietung. Sprechen Sie uns über die Kontaktseite an.

Häufige Fragen

Wann tritt der EU Data Act in Kraft?

Die Verordnung gilt bereits: seit dem 12. September 2025 für den Cloud-Wechsel und den Datenzugang bei vernetzten Produkten. Zwei Stufen folgen: Seit dem 12. September 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Produkte den Datenzugang technisch vorsehen, und ab dem 12. Januar 2027 entfallen die Wechselentgelte vollständig.

Wer ist vom EU Data Act betroffen?

Pflichten treffen Anbieter von Cloud- und Edge-Diensten sowie Hersteller und Anbieter vernetzter Produkte und zugehöriger Dienste. Rechte erhalten die Nutzer, also auch mittelständische Unternehmen als Cloud-Kunden oder als Betreiber vernetzter Maschinen. Wer selbst Software als Dienst anbietet oder vernetzte Geräte verkauft, steht auf beiden Seiten und sollte die eigenen Verträge prüfen lassen.

Ist der EU Data Act ein Gesetz, und was hat er mit der DSGVO zu tun?

Der Data Act ist eine EU-Verordnung und gilt damit unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne dass ein deutsches Gesetz ihn umsetzen müsste; das Durchführungsgesetz regelt vor allem Zuständigkeiten und Bußgelder. Die DSGVO bleibt daneben vollständig anwendbar: Sobald personenbezogene Daten betroffen sind, gelten ihre Vorgaben vorrangig. Der Data Act regelt dagegen, wer auf Daten zugreifen und sie mitnehmen darf, auch bei rein technischen Maschinendaten.

Kann ich meinen Cloud-Vertrag jetzt jederzeit mit zwei Monaten Frist kündigen?

Sie können den Wechselprozess mit höchstens zwei Monaten Vorlauf einleiten, und der Anbieter muss Sie dabei unterstützen. Ob für die restliche Laufzeit eines befristeten Vertrags trotzdem Zahlungen fällig werden, ist eine Vertrags- und Rechtsfrage, die Sie im Einzelfall mit einem Anwalt prüfen sollten.

Gilt das auch für Microsoft 365 und andere große Anbieter?

Die Wechselregeln gelten für Datenverarbeitungsdienste unabhängig von der Größe des Anbieters, solange keine Ausnahme greift. Große Anbieter haben ihre Bedingungen teils bereits angepasst. Prüfen Sie die aktuellen Vertragsbedingungen und die angebotenen Exportwege.

Wird mein Wechsel dadurch einfacher?

Rechtlich ja, technisch nicht automatisch. Der Data Act sichert Ihnen Zeit, Unterstützung und gebührenfreien Export. Die Migration von Daten, Berechtigungen und Abläufen müssen Sie trotzdem planen. Wer seine Exportwege kennt, bevor er sie braucht, wechselt deutlich ruhiger.

Verwandte Themen: Wer hier weiterdenkt, liest bei Cloud-Exit, Datenhoheit und Produkthaftungsrichtlinie weiter.

Im Text erwähnt

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) · EUR-Lexamtlich
  2. Data Act and Cloud Service Providers (Part 2): Switching Providers · CMS
  3. Data Act Developments: 2026 and Beyond · McCann FitzGerald
  4. EU Digital Omnibus Package Proposes Amendments to Data Act (15.07.2026) · Greenberg Traurig
  5. Data Act: Nächste Stufe ab 12. September 2026 · DIHK
  6. Durchführungsgesetz zum Data Act verabschiedet und verkündet · Haufe

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