Strom ist der größte laufende Kostenblock eines Rechenzentrums, und seit 2023 ist er zusätzlich ein Rechtsthema. Das Energieeffizienzgesetz, kurz EnEfG, schreibt Betreibern von Rechenzentren feste Effizienzwerte, einen Anteil wiederverwendeter Energie, ein Managementsystem und jährliche Meldungen vor. Für Geschäftsführer stellt sich deshalb eine doppelte Frage: Welche dieser Pflichten treffen das eigene Haus, und welche Angaben darf man von einem Dienstleister erwarten, bei dem die eigenen Systeme stehen.
Die Kennzahl PUE und ihre Grenzen
Das Gesetz nennt sie Energieverbrauchseffektivität, in der Fachsprache PUE. Sie setzt den Jahresenergiebedarf des gesamten Rechenzentrums in Bezug zum Energiebedarf der Informationstechnik. Ein Wert von 1,0 wäre der theoretische Idealfall, in dem außer den Servern nichts Strom verbraucht. Alles darüber beschreibt den Aufwand für Kühlung, Stromumwandlung, Beleuchtung und Sicherheitstechnik.
Ein Rechenbeispiel mit ausdrücklich angenommenen Werten: Nimmt die Informationstechnik im Jahresmittel 120 kW auf und das gesamte Rechenzentrum 174 kW, ergibt sich ein Wert von 1,45. Um bei unveränderter IT-Last auf 1,3 zu kommen, müsste die Gesamtaufnahme auf etwa 156 kW sinken, also der Anteil der Infrastruktur um rund ein Drittel. Das zeigt, wie hart die gesetzlichen Stufen in die Anlagentechnik hineinreichen.
Die Kennzahl hat allerdings bekannte Schwächen. Sie belohnt eine hohe Auslastung, denn im Teillastbetrieb fällt der Anteil der Infrastruktur stärker ins Gewicht. Sie sagt nichts darüber, wie sinnvoll die Rechenleistung genutzt wird: Ein Rechenzentrum voller schlecht ausgelasteter Server kann einen guten Wert erreichen. Und sie hängt davon ab, wo gemessen und was mitgezählt wird. Wer Angebote vergleicht, sollte deshalb immer nach dem Messkonzept und dem Betrachtungszeitraum fragen.
Eine Besonderheit hat der Gesetzgeber bewusst eingebaut: Bei der Berechnung des Werts für neue Rechenzentren bleibt der Stromeinsatz von Anlagen unberücksichtigt, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme dienen. Eine Wärmepumpe, die Abwärme auf ein für ein Wärmenetz nutzbares Temperaturniveau bringt, verschlechtert die Kennzahl also nicht. Ohne diese Regel hätten sich Effizienzziel und Abwärmeziel gegenseitig blockiert.
Ab wann ein Serverraum überhaupt ein Rechenzentrum ist
Die Pflichten des Gesetzes knüpfen an eine Leistungsschwelle an. Als Rechenzentrum gilt eine Einrichtung erst ab einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt. Der typische Serverraum eines mittelständischen Unternehmens liegt deutlich darunter und ist damit von den Vorgaben zu PUE, Abwärme und Register nicht betroffen.
Entlastet ist ein Unternehmen damit nicht vollständig. Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes gelten unabhängig von der IT: Ab einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten, und die Pflichten zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme greifen oberhalb von 2,5 Gigawattstunden. Diese Werte beziehen sich auf den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens, nicht auf die Serverschränke allein.
Die Vorgaben der geltenden Fassung im Überblick
- Bestehende Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufgenommen haben, müssen ab dem 1. Juli 2027 dauerhaft eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt erreichen.
- Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, müssen einen Wert von kleiner oder gleich 1,2 erreichen, und zwar spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt.
- Für diese neuen Anlagen gilt zusätzlich ein Anteil wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent; bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2027 sind mindestens 15 Prozent geplant vorzusehen, ab dem 1. Juli 2028 mindestens 20 Prozent.
- Der Stromverbrauch ist bilanziell seit dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.
- Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem war bis zum 1. Juli 2025 einzurichten; dazu gehören fortlaufende Messungen der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs der wesentlichen Komponenten.
- Ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 1 Megawatt, bei öffentlichen Trägern ab 300 Kilowatt, muss dieses Managementsystem seit dem 1. Januar 2026 validiert oder zertifiziert sein.
- Bis zum 31. März jedes Jahres sind die Angaben zum Vorjahr an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren zu übermitteln.
Eine Ausnahme verdient Beachtung: Wird die wiederverwendete Energie zu mindestens 50 Prozent über ein Wärmenetz abgenommen und liegt der jährliche durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch nicht über 7,5 Gigawattstunden, entfällt die Pflicht zur Einrichtung des Managementsystems. Ebenso greifen die Anforderungen nicht für Anlagen, die planmäßig vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen; den Nachweis dafür muss der Betreiber führen.
Abwärme: Pflicht mit eingebauten Rückfalltüren
Die Abwärmequote ist der Teil des Gesetzes, der sich am wenigsten aus eigener Kraft erfüllen lässt. Ein Rechenzentrum kann Wärme bereitstellen, aber es kann keinen Abnehmer erzwingen. Der Gesetzgeber hat das berücksichtigt: Die Quote ist nicht anzuwenden, wenn eine Vereinbarung mit einer nahe gelegenen Gemeinde oder einem Wärmenetzbetreiber vorliegt, die den Aufbau eines Wärmenetzes binnen zehn Jahren erwarten lässt und einen Investitionsplan, eine Kostenregelung für die Anbindungsleitung sowie einen Preis für die Wärmeabgabe enthält.
Ebenso entfällt die Quote, wenn ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zur Nutzung der Abwärme zu Gestehungskosten binnen sechs Monaten nicht annimmt, obwohl das Rechenzentrum die nötige Infrastruktur bereithält, etwa eine Wärmeübergabestation. Wer einen Standort plant, sollte das Gespräch mit Kommune und Netzbetreiber deshalb früh führen und schriftlich festhalten. Die Nachweise dieser Gespräche sind später der Teil der Dokumentation, der über die Einhaltung der Quote entscheidet.
Der Stand der angekündigten Novelle
Seit längerem wird über eine Entlastung der Rechenzentren diskutiert. Gesichert ist bislang nur der Verfahrensschritt: Das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung am 24. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie befasst. Ein Kabinettsbeschluss ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Verfahren erst abschließen, und Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind bis zuletzt möglich.
Für die Praxis folgt daraus eine nüchterne Regel: Planen Sie nach der Fassung, die heute im Bundesgesetzblatt steht, und kalkulieren Sie erwartete Erleichterungen nicht ein. Wer eine Kühlungserneuerung oder einen Neubau auf eine Grenzwertlockerung stützt, die noch nicht verabschiedet ist, trägt das Risiko allein. Sinnvoll ist dagegen, Maßnahmen so zu planen, dass sie unter beiden Varianten tragen, und den Verfahrensstand vor jeder verbindlichen Entscheidung erneut zu prüfen.
Was Kunden eines Rechenzentrums verlangen können
Wer seine Systeme nicht selbst betreibt, hat einen gesetzlichen Auskunftsanspruch, der oft übersehen wird: Betreiber, die Dienstleistungen für Dritte anbieten, sind seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet, den Kunden die ihnen direkt zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr darzustellen. Damit lässt sich der Strompreisanteil eines Angebots erstmals überprüfen, statt ihn zu schätzen.
- Bitten Sie um die Darstellung der Ihnen zuzuordnenden Jahresverbräuche und um die Angabe, wie diese ermittelt werden: gemessen je Schrank, je Stromkreis oder rechnerisch verteilt.
- Fragen Sie nach dem PUE-Wert des vergangenen Kalenderjahres und nach dem Messkonzept, das ihm zugrunde liegt.
- Klären Sie, ob das Managementsystem validiert oder zertifiziert ist und welcher Standort davon erfasst wird.
- Erkundigen Sie sich, ob der Standort im Energieeffizienzregister gemeldet ist und ob Ihnen die gemeldeten Angaben zugänglich gemacht werden.
- Lassen Sie sich erläutern, ob und wohin Abwärme abgegeben wird und welcher Anteil der Energie tatsächlich wiederverwendet wird.
- Fragen Sie, wie Strom abgerechnet wird, nach Pauschale oder Verbrauch, und wer die Folgen einer Effizienzverbesserung wirtschaftlich trägt.
Diese Fragen sind keine Schikane, sondern die Vorbereitung eines Vergleichs. Ein Angebot mit niedrigem Grundpreis und pauschalem Stromanteil kann über die Laufzeit teurer sein als ein höherer Grundpreis mit verbrauchsgenauer Abrechnung in einem effizienteren Gebäude. Erst wenn Verbrauch, Effizienzkennzahl und Abrechnungsmodell zusammen auf dem Tisch liegen, wird aus zwei Preisen ein Vergleich.
Bemerkenswert ist zuletzt, wie sich die Rollen verschoben haben. Effizienz war lange eine freiwillige Größe, mit der Betreiber geworben haben. Inzwischen ist sie eine Pflicht mit Fristen, Schwellenwerten und einem staatlichen Register. Für Unternehmen unterhalb der 300-Kilowatt-Schwelle bleibt sie eine wirtschaftliche Entscheidung, aber eine, deren Maßstäbe nun öffentlich dokumentiert sind und sich damit erstmals von außen prüfen lassen.
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Quellen
- § 3 Energieeffizienzgesetz – Begriffsbestimmungen (Rechenzentrum, Energieverbrauchseffektivität) · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 11 Energieeffizienzgesetz – Klimaneutrale Rechenzentren · Bundesministerium der Justizamtlich
- § 12 Energieeffizienzgesetz – Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren · Bundesministerium der Justizamtlich
- Energieeffizienzregister für Rechenzentren · Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) im BAFAamtlich
- Bundeskabinett – Ergebnisse der Sitzung vom 24. Juni 2026 · Bundesregierungamtlich



