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Das Journal des DAVINCI RechenzentrumsMittwoch, 30. September 2026127 Beiträge · 14 Ressorts

DAVINCI Journal

Rechenzentrum & Colocation

Zwei Carrier, ein Kabel – woran Netzanbindungen scheitern

Zwei Verträge bedeuten nicht zwei Wege: Oft laufen beide über dieselbe Faser im selben Schacht. Dieser Beitrag zeigt, welche Ebenen einer Anbindung man auseinanderhalten muss und welche Angaben eine Redundanz belegen.

Zertifiziertes Rechenzentrum mit Serverreihen
Symbolbild, künstlich erzeugtStand der Angaben: September 2026

Kaum ein Angebot für Colocation oder eine Standortanbindung verzichtet auf den Hinweis, man sei über mehrere Carrier angebunden. Die Formulierung klingt nach Sicherheit, sagt aber für sich genommen wenig. Sie kann bedeuten, dass zwei physisch getrennte Glasfaserstrecken aus zwei Richtungen ins Gebäude führen. Sie kann ebenso bedeuten, dass zwei Anbieter dieselbe Faser eines dritten Unternehmens weiterverkaufen. Der Unterschied entscheidet darüber, ob ein Baggerbiss einen Ausfall verursacht oder nicht.

Vier Ebenen, die man trennen muss

Wer eine Anbindung bewertet, sollte sie in Schichten zerlegen. Die erste Ebene ist der Vertragspartner, also das Unternehmen, das die Rechnung stellt und die Störung annimmt. Die zweite ist das Trägernetz, in dem der Verkehr tatsächlich transportiert wird. Die dritte ist die physische Strecke von der Vermittlungsstelle zum Gebäude, häufig als letzte Meile bezeichnet. Die vierte ist der Weg dieser Strecke im Boden, also Trasse, Schacht und Hausanschlussraum.

Redundanz entsteht erst, wenn sich die Verdopplung über alle vier Ebenen zieht. Zwei Vertragspartner auf einer Strecke sind kaufmännische Redundanz, nicht technische. Zwei Strecken über denselben Schacht sind technisch getrennt, physisch aber nicht. Zwei Gebäudeeinführungen einen Meter nebeneinander sind zwei Löcher in derselben Wand. Für das Gespräch mit einem Anbieter lässt sich das in eine einzige Frage übersetzen: An welchen Stellen sind die beiden Wege nachweislich verschieden, und wo berühren sie sich.

Knoten- und kantendisjunkt: der Fachbegriff, der weiterhilft

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik formuliert in seinen Kriterien für die Standortwahl von Rechenzentren die Anforderung präzise: Bei erhöhten Ansprüchen ist eine knoten- und kantendisjunkte Führung redundanter Verbindungswege zu verlangen. Knotendisjunkt bedeutet, dass die Wege keine gemeinsamen Vermittlungs- und Verteilpunkte haben. Kantendisjunkt bedeutet, dass sie keinen gemeinsamen Streckenabschnitt nutzen. Beides zusammen ist der Maßstab, an dem sich Angebote messen lassen.

Das BSI weist gleichzeitig auf den Preis dieser Trennung hin: Bei einer knoten- und kantendisjunkten Führung steigt die Leitungslänge gegebenenfalls nochmals deutlich an. Der zweite Weg ist also nicht nur teurer, er ist auch länger und damit langsamer. Wer beide Wege im Regelbetrieb parallel nutzen will, muss damit rechnen, dass sie sich in der Laufzeit unterscheiden. Für Anwendungen, die auf gleichmäßige Antwortzeiten angewiesen sind, ist das ein planungsrelevanter Unterschied.

Ebenso empfiehlt das BSI, bei der Standortwahl die vor Ort verfügbaren Anbieter für die Kommunikationsanbindung hinsichtlich der benötigten Anbindungsparameter zu prüfen, und nennt neben der kabelgebundenen Anbindung Richtfunk, Satellitenkommunikation und Mobilfunk als zu prüfende Optionen für redundante Verbindungen. Eine Funkstrecke erreicht selten die Kapazität einer Faser, aber sie liegt in einem anderen Medium und fällt deshalb aus anderen Gründen aus. Für Steuerung, Fernzugriff und Notbetrieb kann das genügen.

Leitungslänge, Laufzeit und die 100-Kilometer-Marke

Die Länge der Strecke wirkt unmittelbar auf die Anwendungen. Das BSI hält fest, dass bei Leitungslängen von mehr als 100 Kilometern zwischen Rechenzentrumsstandorten mit Problemen in der synchronen Datenhaltung zu rechnen ist, weil die Umlaufzeit ansteigt. Es weist zugleich darauf hin, dass die tatsächliche Leitungslänge immer größer ist als die Entfernung auf der Karte. Wer eine Anbindung plant, sollte deshalb nach der Trassenlänge fragen und nicht nach der Luftlinie.

Von der Standortwahl selbst ist diese Frage zu unterscheiden. Wie weit ein zweiter Standort entfernt liegen sollte, richtet sich nach dem Schutz vor großflächigen Ereignissen und ist eine eigene Abwägung. Hier geht es um die Strecke dorthin: ihre Länge, ihre Führung und ihre Betreiber. Beide Themen treffen sich an einer Stelle, nämlich dort, wo ein größerer Abstand die synchrone Spiegelung technisch erschwert.

Gesetzliche Pflichten und vertragliche Zusagen

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterliegen nach dem Telekommunikationsgesetz eigenen Sicherheitsanforderungen. Sie müssen angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz gegen Störungen treffen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Netzen und Diensten führen, und Maßnahmen ergreifen, um den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Netze und damit die fortlaufende Verfügbarkeit der erbrachten Dienste sicherzustellen. Maßstab ist der Stand der Technik, und die Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geschützten Dienste stehen.

Diese Pflicht richtet sich an den Netzbetreiber und ist keine Zusage an den einzelnen Kunden. Was Ihr Unternehmen im Störungsfall erwarten darf, steht ausschließlich im Vertrag. Die entscheidenden Größen sind dort nicht die beworbene Verfügbarkeit in Prozent, sondern die Entstörzeit, die Erreichbarkeit der Störungsannahme, der Messpunkt, an dem die Leistung zugesagt wird, und die Frage, ob geplante Arbeiten aus der Verfügbarkeit herausgerechnet werden.

Die Bundesnetzagentur reguliert die Vorleistungsmärkte, über die Anbieter Zugang zu fremden Netzen erhalten, und begleitet die Migration von Kupfer auf Glasfaser. Für Unternehmen ist das mehr als Marktordnung: Wird eine Kupferstrecke abgeschaltet, ist eine darauf beruhende Zweitanbindung nicht mehr verfügbar. Wer heute eine Redundanz auf einer älteren Anschlusstechnik aufbaut, sollte die Restlaufzeit dieser Technik am Standort mit erfragen.

Peering und Transit richtig einordnen

Anbieter werben gern mit Anbindungen an große Internetknoten. Solche Zusammenschaltungen verkürzen Wege zu anderen Netzen und verringern die Abhängigkeit von einzelnen Vorlieferanten. Für den Mittelstand ist die Kennzahl aber selten entscheidend, denn der Verkehr fließt meist zu wenigen Zielen: zur eigenen Zentrale, zu einem Cloudanbieter, zu einer Handvoll Fachanwendungen. Sinnvoller als die Zahl der Zusammenschaltungen ist deshalb die Frage, wie der Weg zu genau diesen Zielen verläuft und wie er im Störungsfall ausweicht.

Eine Anbindung an einen Internetknoten ersetzt auch keine zweite Trasse. Sie beschreibt, wie gut ein Netz mit anderen Netzen verbunden ist, nicht, wie viele Wege zum eigenen Gebäude führen. Beide Angaben gehören in ein Angebot, sie beantworten aber unterschiedliche Fragen.

Wer den Ausfall einer Anbindung tatsächlich überbrücken will, muss zudem klären, wie die Umschaltung technisch erfolgt. Zwei Leitungen, die nur physisch vorhanden sind, ergeben keine Ausfallsicherheit: Es braucht einen Router, der beide Wege kennt, eine Entscheidungsregel und in vielen Fällen eigene, vom Anbieter unabhängige Adressbereiche. Andernfalls kann der zweite Weg zwar Daten transportieren, aber die Dienste des Unternehmens sind darüber nicht unter derselben Adresse erreichbar. Diese Frage wird regelmäßig erst nach der ersten Störung gestellt.

Zu bedenken ist auch, was von der Redundanz im eigenen Haus übrig bleibt. Führen beide Anbindungen auf eine einzige Firewall, hängt die gesamte Verfügbarkeit an diesem Gerät. Stehen zwei Geräte, aber an einer Steckdosenleiste, verlagert sich der Engpass auf die Stromversorgung. Eine Anbindung ist erst dann doppelt, wenn sich die Doppelung bis zu dem Punkt fortsetzt, an dem die Nutzdaten tatsächlich zusammenlaufen müssen.

Was Sie vor der Unterschrift klären sollten

  • Wer betreibt das Netz, in dem mein Verkehr transportiert wird, und wer betreibt die physische Strecke zum Gebäude? Beides muss nicht mein Vertragspartner sein.
  • Sind die beiden Anbindungen knoten- und kantendisjunkt geführt, und lässt sich das schriftlich bestätigen oder in einem Trassenplan zeigen?
  • Wie viele Gebäudeeinführungen gibt es, in welchem Abstand liegen sie, und enden sie in getrennten Hausanschlussräumen?
  • Wie lang ist die tatsächliche Trassenlänge je Weg, und wie unterscheiden sich die Umlaufzeiten im Regelbetrieb?
  • Welche Entstörzeit ist zugesagt, gilt sie rund um die Uhr, und was geschieht, wenn sie überschritten wird?
  • Wird auf Störungen automatisch umgeschaltet oder manuell, wer entscheidet das, und wie lange dauert die Umschaltung?
  • Wird der zweite Weg regelmäßig unter Last erprobt, oder liegt er ungenutzt als Reserve und ist im Ernstfall unerprobt?
  • Welche Anschlusstechnik nutzt jeder Weg, und ist für sie eine Abschaltung im Rahmen der Umstellung auf Glasfaser angekündigt?
  • Wer ist bei einer Störung wessen Ansprechpartner, wenn Vertragspartner und Netzbetreiber verschiedene Unternehmen sind?

Eine belastbare Anbindung erkennt man an der Bereitschaft, diese Fragen konkret zu beantworten. Ein Anbieter, der eine Trassenführung erläutern und den zweiten Weg mit einer Umschaltübung belegen kann, beschreibt einen Betrieb. Wer stattdessen auf die Zahl der Carrier verweist, beschreibt ein Verkaufsargument. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn ein Bagger ihn offenlegt.

Verwandte Themen: Wer hier weiterdenkt, liest bei Redundanz, USV und Verfügbarkeitsklassen weiter.

Quellen

  1. Kriterien für die Standortwahl von Rechenzentren (RZ-Standortkriterien), Abschnitt Kommunikationswege und -verbindungen · BSIamtlich
  2. § 165 Telekommunikationsgesetz – Sicherheitsanforderungen · Bundesministerium der Justizamtlich
  3. Telekommunikation – Aufgaben und Themen der Regulierungsbehörde · Bundesnetzagenturamtlich

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