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Ein internes Kontrollsystem ist keine Software und kein Ordner. Es ist die Summe der Regeln und Kontrollen, die dafür sorgen, dass Belege vollständig, richtig und unverändert in die Bücher kommen – und dass sich hinterher feststellen lässt, wer was getan hat. Die GoBD verlangen es in Rz. 100: Der Steuerpflichtige hat Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Genannt werden Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennungen, Erfassungs- und Abstimmungskontrollen, Verarbeitungskontrollen und Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten.

Rz. 102 macht die Beschreibung des internen Kontrollsystems zum Bestandteil der Verfahrensdokumentation. Und Rz. 101 verlangt, anlassbezogen zu prüfen – etwa bei einem Systemwechsel –, ob das eingesetzte System noch dem dokumentierten entspricht. Ein internes Kontrollsystem, das einmal eingerichtet und nie wieder angesehen wurde, erfüllt das nicht.

Jeder Schritt protokolliert – auch der der Geschäftsführung

Der Kern ist einfach zu beschreiben: Wird in der Warenwirtschaft, im CRM oder in der Finanzbuchhaltung ein Beleg angelegt, geändert, storniert oder gelöscht, steht fest, wer, wann und was. Das gilt für Mitarbeitende und für die Geschäftsführung gleichermaßen; eine Ausnahme für die Chefetage ist genau die Lücke, nach der ein Prüfer sucht. Und es muss sich ohne großen Aufwand prüfen lassen – ein Protokoll, das nur der Hersteller auslesen kann, hilft im Alltag niemandem.

Praktisch heißt das: Die Protokollierung ist in jedem System eingeschaltet, das Belege führt. Die Protokolle werden so lange aufbewahrt wie die Belege selbst. Und es gibt eine einfache Auswertung, mit der sich zum Beispiel alle Löschungen eines Monats auf einen Blick zeigen lassen.

Die Bausteine, nach denen ein Prüfer fragt

  • Ein Konto pro PersonSammel- und geteilte Konten machen jedes Berechtigungskonzept wertlos, weil nicht mehr feststellbar ist, wer was getan hat. In einer Prüfung wirft ein Konto „Kasse“ oder „Buchhaltung“, das fünf Leute benutzen, sofort weitere Fragen auf. Das gilt auch für Dienstleister: ein Konto je Person, nicht je Firma.
  • Rechte nach AufgabeWer darf Belege erstellen, wer ändern, wer stornieren, wer löschen? Diese Rechte werden nach Aufgaben vergeben und schriftlich festgehalten. Löschen sollte kaum jemand dürfen – und wenn, dann mit Protokoll.
  • Vier-Augen-Prinzip, wo es zähltFreigabe von Zahlungen, Stornos über einer Betragsgrenze, Änderung von Bankverbindungen bei Lieferanten: Hier prüft eine zweite Person. Das ist die wirksamste Kontrolle gegen Fehler und gegen gefälschte Rechnungen zugleich.
  • Abstimmung, die Abweichungen zeigtBankumsätze gegen offene Posten, Kassenbestand gegen Soll-Bestand, Lager gegen Inventur. Abweichungen über das übliche Maß werden ausgewiesen, geklärt und dokumentiert – zeitnah, nicht erst zum Jahresabschluss.
  • Prüfung nach ÄnderungenNach jedem relevanten Update, nach jedem Systemwechsel: Stimmen Rechte, Protokollierung und Abläufe noch? Rz. 101 verlangt genau diese anlassbezogene Prüfung.

Verhältnismäßig bleiben: wenn die Software nicht alles kann

Manche Betriebe arbeiten mit sehr alter Software, die nicht ausreichend protokolliert oder keine feinen Rechte kennt. Nicht alles lässt sich zu hundert Prozent abdecken, und nicht jede Lücke rechtfertigt einen Systemwechsel. Die GoBD sehen das selbst so: Nach Rz. 100 hängt die konkrete Ausgestaltung des Kontrollsystems von der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Organisation und dem eingesetzten DV-System ab.

Wo die Software nicht reicht, kompensieren organisatorische Kontrollen: eine zweite Person, die Stornos gegenzeichnet, eine wöchentliche Liste der Änderungen, ein getrennter Zugang für die Buchhaltung. Die verbleibende Lücke wird dokumentiert – mit Begründung und mit dem Plan, wann sie geschlossen wird. Ein Prüfer akzeptiert eine bekannte, begründete Lücke eher als eine, die er selbst findet. Maßnahmen müssen wirtschaftlich vertretbar sein; das ist kein Schlupfloch, sondern die Regel.

Wann ein internes Kontrollsystem Pflicht ist

Für jeden, der Bücher elektronisch führt, ergibt sich die Pflicht aus den GoBD, Rz. 100. Für Vorstände börsennotierter Aktiengesellschaften verlangt § 91 Abs. 3 AktG ausdrücklich ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem. Für alle anderen Geschäftsführungen gilt, was § 43 GmbHG und § 1 StaRUG verlangen: Sorgfalt und die laufende Überwachung von Entwicklungen, die das Unternehmen gefährden können. Ohne Kontrollen, die Abweichungen sichtbar machen, ist beides schwer zu leisten.

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Häufige Fragen

Was gehört zum internen Kontrollsystem?
Nach Rz. 100 der GoBD unter anderem Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennung, Erfassungs- und Abstimmungskontrollen, Verarbeitungskontrollen und Schutz gegen Verfälschung von Programmen, Daten und Dokumenten – eingerichtet, ausgeübt und protokolliert. Dazu die Beschreibung all dessen in der Verfahrensdokumentation (Rz. 102).
Wann ist ein internes Kontrollsystem Pflicht?
Für jeden, der Bücher und Aufzeichnungen elektronisch führt, aus den GoBD. Ausdrücklich gesetzlich verlangt ist es zusätzlich für börsennotierte Aktiengesellschaften (§ 91 Abs. 3 AktG). Den Umfang bestimmt die Größe und Komplexität des Betriebs.
Was ist ein internes Kontrollsystem, einfach erklärt?
Die Regeln, die dafür sorgen, dass nichts unbemerkt passiert: Jeder hat ein eigenes Konto, jeder darf nur, was er für seine Aufgabe braucht, wichtige Schritte prüft eine zweite Person, und jede Änderung an einem Beleg ist protokolliert.
Reicht ein gemeinsames Konto für die Kasse oder die Buchhaltung?
Nein. Mit einem geteilten Konto lässt sich nicht mehr feststellen, wer einen Beleg geändert oder gelöscht hat, und damit fällt die Grundlage jedes Berechtigungskonzepts weg. Ein Konto pro Person ist die Voraussetzung für alles Weitere.
Unsere Software protokolliert nicht alles – was tun?
Die Lücke mit organisatorischen Kontrollen ausgleichen – zweite Person, regelmäßige Änderungslisten, getrennte Zugänge – und sie in der Verfahrensdokumentation mit Begründung festhalten. Ob ein Systemwechsel wirtschaftlich ist, entscheiden Sie mit Blick auf Aufwand und Risiko; wir rechnen das mit Ihnen durch.

Quellen und Nachweise

  1. GoBD im Amtlichen AO-Handbuch 2026, Anhang 33 – Rz. 100–102 · Bundesministerium der Finanzenamtlich
  2. GoBD, 2. Änderung – BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (anzuwenden ab 14. Juli 2025) · Bundesministerium der Finanzenamtlich
  3. § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  4. § 91 AktG – Organisation. Buchführung (Abs. 2 Überwachungssystem) · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  5. § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich
  6. § 1 StaRUG – Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern · Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)amtlich

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